Welche Schwelle du auch immer betrittst, es möge jemand da sein, der dich willkommen heißt!
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Sie erhalten bei uns
- Umfassende Beratung
- Allgemeine Informationen
- Heimplatzvermittlung
- Finanzierungsberatung
- Heimplatzreservierung
Selbstverständlich begleiten wir die neuen Bewohnerinnen und Bewohner beim Einzug und in der Eingewöhnungsphase. Mitarbeitende stehen mit Rat und Tat zur Seite und geben Orientierungshilfe.
Was kann mit?
Bewohnerinnen und Bewohner unserer Einrichtung können ihre Zimmer mit eigenen Möbeln einrichten und sich so eine vertraute Umgebung schaffen.
Sie benötigen Informationen zur Aufnahme in unserem Senioren-Zentrum im Herzen von Bielefeld-Stieghorst?
Bei uns bleiben keine Fragen offen. Hier finden Sie für alle Angelegenheiten den richtigen Ansprechpartner:
Unsere Preise
Die Höhe der Leistungen hängen vom Grad der Pflegebedürftigkeit der Bewohner ab. Diese Einstufung wird vom Medizinischen Dienst im Auftrag der Krankenversicherungen vorgenommen. Die aktuellen Pflegesätze des Wohnstift Salzburg (Stand 04/2024) können Sie als PDF bei uns herunterladen.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen immer gerne zur Seite – hier können Sie Kontakt mit uns aufnehmen.
Die Pflegegrade
Allgemeine Information zu den Voraussetzungen und Leistungen
Definition & Voraussetzung
Mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 ist es nun einfacher eine Pflegebedürftigkeit festzustellen. Die Gutachter müssen für die Einteilung in einen Pflegegrad eine „Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ feststellen, welche durch nur leichte Einschränkungen im Alltag bereits erreicht wird. Diese „Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ bekommt, wer im Neuen Begutachtungsassessment mindestens 12,5 Punkte erreicht.
Leistungen
Pflegebedürftige, die den anerkannten Pflegegrad 1 haben, bekommen weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen aus der Pflegeversicherung. Sie erhalten jedoch den Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro.
Den Entlastungsbetrag können Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 für die Finanzierung von stationärer Pflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege sowie Tages-und Nachtpflege anrechnen lassen, da Personen mit Pflegegrad 1 keinen generellen Anspruch auf diese Leistungen haben.
Definition & Voraussetzung
Personen, die den Pflegegrad 2 zugewiesen bekommen, haben laut dem Gutachten des MDK eine „Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Personen mit Pflegestufe 0 mit Demenz und Pflegestufe 1 wurden in den Pflegegrad 2 überführt. Bei dem neuen Begutachtungsassessment müssen mindesten 27 und höchsten 47,5 Punkte erreicht werden, um in den Pflegegrad 2 eingeteilt zu werden.
Leistungen
Betroffene mit Pflegegrad 2 erhalten entweder Pflegegeld von monatlich 316 Euro bei häuslicher Pflege oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 689 Euro monatlich. Die Pflegesachleistungen rechnet der ambulante Dienst automatisch mit den Pflegekassen ab. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch kombiniert werden, wobei dann der Anteil an Pflegegeld geringer ausfällt. Daneben haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 ebenfalls Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich.
Für die Kurzzeitpflege sind im Pflegegrad 2 für bis zu 28 Tage im Jahr maximal 1.612 Euro vorgesehen. Dabei gilt, dass bei nicht genutztem Anspruch der Verhinderungspflege bis zu 3.224 Euro für bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege im Jahr genutzt werden kann.
Für Verhinderungspflege kann ein Zuschuss von 1.612 Euro gewährt werden. Hier gilt, dass im Falle
der Nichtnutzung der Kurzzeitpflege ein Anspruch auf 2.418 Euro besteht. Seit 2017 erhalten Personen
mit Pflegegrad 2 nur noch 770 Euro für die vollstationäre Pflege, damit besteht eine Leistungs-
minderung zu den vergangenen Jahren. Für die Tages- und Nachtpflege können 689 Euro im Pflegegrad 2
angerechnet werden.
Definition & Voraussetzung
Wenn der Pflegegrad 3 festgestellt wird, liegt eine „Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“vor. Im Neuen Begutachtungsassessment wird der Pflegegrad 3 ab 47,5 bis 70 Punkte vergeben. Personen mit Pflegestufe 1 mit Demenz und Pflegestufe 2 wurden automatisch in den Pflegegrad 3 eingegliedert.
Leistungen
Personen mit Pflegegrad 3 können Pflegegeld in häuslicher Pflege oder Pflegesachleistungen in Verbindung mit einem ambulanten Dienst erhalten. Das Pflegegeld beträgt in diesem Pflegegrad 545 Euro monatlich und die Pflegesachleistungen 1.298 Euro pro Monat. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch kombiniert werden, wobei dann der Anteil an Pflegegeld geringer ausfällt.
Daneben haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 ebenfalls Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich. Für die Kurzzeitpflege sowie für die Verhinderungspflege stehen im Jahr 1.612 Euro zur Verfügung. Wird nur die Kurzzeitpflege, nicht aber die Verhinderungspflege beansprucht kann für die Kurzzeitpflege sogar einen Zuschuss von 3.224 Euro für bis zu acht Wochen erhalten werden. Wird nur die Verhinderungspflege, nicht aber die Kurzzeitpflege genutzt, kann bis zu 2.418 Euro jährlich erhalten. Zusätzlich kann die Hälfte des Pflegegeldes, also 272,50 Euro für sechs Wochen bei Verhinderungspflege und acht Wochen bei Kurzzeitpflege bezogen werden.
Personen mit Pflegegrad 3 erhalten für die Tages- und Nachtpflege 1.298 Euro pro Monat. Für die stationäre Pflege in Pflegeheimen gibt es seit 2017 nur noch 1.262 Euro pro Monat.
Hinweis: Die Handhabung mit dem Eigenanteil im Pflegeheim änderte sich dahingehend, dass dieser nun nicht mehr steigt, sofern ein höherer Pflegegrad erreicht wird, sondern er bleibt innerhalb eines Pflegeheims gleich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Eigenanteil in allen Pflegeheimen gleich ist. Er unterscheidet sich dennoch, da jedes Pflegeheim unterschiedliche Preise hat. Neben dem Eigenanteil für die Pflege müssen Bewohner weiterhin Kosten für Unterkunft, Verpflegung und anteilige Investitionskosten selbst tragen.
Definition & Voraussetzung
Um den Pflegegrad 4 zu erhalten, muss nachweislich eine „Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ vorliegen. Im neuen Begutachtungsassessment muss die zu begutachtende Person mindestens 70 bis höchstens 90 Punkte zugeteilt bekommen. Seit 2017 erhalten so neue Antragsteller nach Überprüfung falls notwendig den Pflegegrad 4, und außerdem auch Personen mit Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz sowie mit Pflegestufe 3.
Leistungen
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 haben Anspruch auf 728 Euro Pflegegeld oder Pflegesachleistungen in Höhe von 1.612 Euro pro Monat. Zusätzlich haben sie Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich.
Für die Kurzzeitpflege sowie für die Verhinderungspflege stehen im Jahr 1.612 Euro zur Verfügung. Wird nur die Kurzzeitpflege, nicht aber die Verhinderungspflege beansprucht, kann für die Kurzzeitpflege sogar ein Zuschuss von 3.224 Euro für bis zu acht Wochen beantragt werden. Wird nur die Verhinderungspflege, nicht aber die Kurzzeitpflege genutzt, kann man bis zu 2.418 Euro jährlich erhalten. Zusätzlich kann die Hälfte des Pflegegeldes, also 364 Euro für sechs Wochen bei Verhinderungspflege und acht Wochen bei Kurzzeitpflege bezogen werden.
Personen mit Pflegegrad 4 erhalten für die Tages- und Nachtpflege 1.298 Euro pro Monat. Für die stationäre Pflege in Pflegeheimen wird eine Leistung von 1.775 Euro gewährt.
Definition & Voraussetzung
Mit dem 5. und damit höchsten Pflegegrad werden die höchsten Leistungen von den Pflegekassen an Pflegeversicherte gewährt. Pflegebedürftige müssen von den Gutachtern des MDK eine „Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ bescheinigt bekommen und damit im Neuen Begutachtungsassessment eine Mindestpunktzahl von 90 Punkten erreichen. Pflegebedürftige mit Pflegestufe 3 mit Demenz oder die „Härtefälle“ wurden automatisch in den Pflegegrad 5 eingruppiert.
Leistungen
Bei häuslicher Pflege durch Angehörige erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 ein monatliches Pflegegeld von 901 Euro. Bei der Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst erhalten sie 1.995 Euro. Pflegegeld und Pflegesachleistungen sind auch in diesem Pflegegrad kombinierbar. Auch hier ist der Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat gültig.
Für die Kurzzeitpflege wie für die Verhinderungspflege stehen im Jahr 1.612 Euro zur Verfügung. Wird nur die Kurzzeitpflege, nicht aber die Verhinderungspflege beansprucht kann für die Kurzzeitpflege sogar einen Zuschuss von 3.224 Euro für bis zu acht Wochen erhalten. Wird nur die Verhinderungspflege nicht aber die Kurzzeitpflege genutzt, gibt es bis zu 2.418 Euro jährlich. Zusätzlich kann die Hälfte des Pflegegeldes, also 364 Euro für sechs Wochen bei Verhinderungspflege und acht Wochen bei Kurzzeitpflege bezogen werden.
Personen mit Pflegegrad 5 erhalten für die Tages- und Nachtpflege 1.995 Euro pro Monat. Im Pflegegrad 5 wird die stationäre Pflege in Pflegeheimen seit 2017 mit 2.005 Euro bezuschusst.